Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausgabe: 1. Oktober 2014

1 Geltung

Für alle Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen der ELREM ELECTRONIC AG sind ausschliesslich die nachfolgenden Lieferbedingungen massgebend. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, soweit sie von ELREM ELECTRONIC AG schriftlich bestätigt sind.

2 Umfang, Ausführung und Ort der Lieferung

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. ELREM ELECTRONIC AG liefert die Produkte in der Standardausführung, Software in ihrer maschinell lesbaren Form nach der gültigen Version im Zeitpunkt der Lieferung.

Stellt ELREM ELECTRONIC AG die Produkte ganz oder teilweise in einer besonderen Ausführung für den Kunden her, richten sich ihre Arbeiten nach dem Leistungsbeschrieb, worin der Kunde unter anderem anzugeben hat, unter welchen Bedingungen welches Ereignis angestrebt wird.

Ausführungsänderungen gegenüber der Auftragsbestätigung sind von Seiten der ELREM ELECTRONIC AG zulässig, sofern die Produkte die gleichen Funktionen erfüllen. ELREM ELECTRONIC AG ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an Produkten vorzunehmen, die bereits hergestellt oder geliefert sind. Soweit kein besonderer Erfüllungsort verabredet worden ist, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Produkte am Sitz der ELREM ELECTRONIC AG.

3 Software und Know-how

Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferten Programme nur für seinen eigenen Gebrauch, entweder für seine ELREM ELECTRONIC-Steuerung (Steuerungsprogramm) oder auf seinem PC zu benützen. Alle von uns erarbeiteten Programme und Unterlagen, einschliesslich des damit im Zusammenhang stehenden Know-how, alle Zeichnungen, Entwürfe, Schaltschemas, Projektstudien, Kostenvoranschläge usw. bleiben unser geistiges Eigentum, auch wenn der Kunde Programme oder Know-how-Aufzeichnungen nachträglich ändert.

Der Kunde darf für Sicherheits- oder Archivzwecke von der Software höchstens drei Kopien erstellen. Eine grössere Anzahl Kopien oder die Verwendung für andere Zwecke benötigt unsere schriftliche Zustimmung. Die Lizenzrechte, die wir dem Kunden gewähren, sind nicht übertragbar und nicht ausschliesslich. Der Inhaber der Lizenz hat alle Vorkehrungen gegen illegales Kopieren unserer Programme zu treffen. Der Kunde hat auf allen Modifikationen und Kopien die gleichen Schutzrechtsvermerke wie auf dem Original anzubringen.

4 Dokumentation

Der Kunde hat ein Anrecht auf ein Exemplar der Benutzerdokumentation in der üblichen Ausführung der ELREM ELECTRONIC AG. Zusätzliche Exemplare oder Dokumentationen in nicht bereits vorhandenen Sprachen darf ELREM ELECTRONIC AG gesondert in Rechnung stellen.

Abweichungen in der Dokumentation, namentlich bei Beschreibungen und Abbildungen, sind zulässig, sofern die Unterlagen ihren Zweck erfüllen.

5 Diskretion

Beide Parteien werden sämtliche Informationen aus dem Geschäftsbereich des anderen, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten nicht offenbaren und alle Anstrengungen unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Andererseits darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse weiter verwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt.

Die Parteien überbinden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern.

6 Informationspflicht des Kunden

Der Kunde hat uns spätestens bei Auftragserteilung auf besondere technische Voraussetzungen, sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind.

7 Termine

Verbindlich sind ausschliesslich schriftlich zugesicherte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen,

  1. wenn ELREM ELECTRONIC AG Angaben, die für die Ausführung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;
  2. wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält;
  3. wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens von ELREM ELECTRONIC AG liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.

ELREM ELECTRONIC AG kann Teillieferungen ausführen.

Bei Verzögerungen hat der Kunde der ELREM ELECTRONIC AG eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Erfüllt ELREM ELECTRONIC AG bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern er es innert 3 Tagen erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten.

Trägt ELREM ELECTRONIC AG nachweisbar die Schuld am Terminverzug, hat der Kunde trotz nachträglicher Erfüllung, Leistungsverzicht oder Vertragsrücktritt Anspruch auf Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch höchstens 20% des Wertes der verspäteten Lieferung. Weitere Ansprüche aus Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen.

Abrufbestellungen müssen innerhalb der vereinbarten Frist (max. 12 Monate) bezogen werden, sonst sind wir berechtigt, das/die nicht abgenommene Material/Leistung zu liefern und zu verrechnen.

8 Abnahme

Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart und bestätigt ist, hat der Kunde die Lieferung selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gelten alle Funktionen als erfüllt und angenommen. Zeigen sich später innerhalb der Garantiefrist Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hätten entdeckt werden können, hat der Kunde diese sofort schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung trotz dieser Mängel als genehmigt. Erweist sich eine Lieferung als nicht vertragsgemäss, hat uns der Kunde Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beheben.

Bei kundenspezifisch gefertigten Gütern können Mengentoleranzen zu der bestellten Stückzahl von bis zu +/- 10% auftreten. Bei Unterlieferung besteht keine Pflicht zur Nachlieferung, Überlieferungen sind anzunehmen.

9 Garantie

Wir garantieren, dass wir bei unseren Leistungen die notwendige Sorgfalt anwenden, und dass die Produkte die zugesicherten Eigenschaften erfüllen. Wir verpflichten uns als Gewährleistung zur Beseitigung der Fehler oder zum Ersatz aller Teile, die nachweisbar infolge von Material-, Konstruktions- und Ausführungsfehlern schadhaft oder unbrauchbar sind.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die wir nicht zu vertreten haben, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Montage und Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse. Für von uns gelieferte und ausdrücklich als fremdes Fabrikat bezeichnete Ware übernehmen wir die Garantiepflicht nur so weit, als wir uns durch den zuständigen Fabrikanten decken können.

Wir erbringen die Gewährleistung nach unserer Wahl in unseren Räumen oder beim Kunden, der uns freien Zugang zu gewähren hat. Demontage-, Montage-, Transport-, Verpackungs-, Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des Kunden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Garantieleistungen bewirken keine Garantiezeiterstreckung. Kann der Mangel nicht beseitigt werden, hat der Kunde Anspruch auf eine Preisminderung und den Ersatz des nachgewiesenen, unmittelbaren Schadens, insgesamt jedoch auf höchstens 20% des Wertes des mangelhaften Produktes. Die Garantiedauer beträgt, sofern nichts anderes angegeben ist, 12 Monate ab Rechnungsdatum. Weitere Ansprüche aus Gewährleistung sind ausgeschlossen, insbesondere kann der Kunde nicht vom Vertrag zurücktreten oder den Ersatz von Folgeschäden verlangen.

10 Haftung

Wir haften im Rahmen unserer Haftpflichtversicherung für weiteren Personen- oder Sachschaden, der dem Kunden nachweisbar durch unser Verschulden entsteht. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesonders wird für Vermögens- und Mängelfolgeschäden jede Haftung abgelehnt.

11 Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizerfranken ohne Umsatzsteuern, Gebühren, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung. Sie sind zur Zahlung fällig netto innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung. Der Kunde darf mit Gegenansprüchen, auch wenn sie aus dem gleichen Vertrag oder dessen Anfechtung herrühren, nur bei schriftlicher Einwilligung von ELREM ELECTRONIC AG oder beim Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils verrechnen.

12 Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der ELREM ELECTRONIC AG.

13 Export

Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften.

14 Rechtswahl und Gerichtsstand

Dieses Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.

Gerichtsstand ist der Sitz von ELREM ELECTRONIC AG in Niederönz. ELREM ELECTRONIC AG darf jedoch auch das Gericht am Sitz des Kunden anrufen.